Testpflicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre aufgehoben

Die 14. Eindämmungsverordnung des Landes wurde im Bereich des Sports wie folgt geändert:

 

Liebe Sportfreunde,

 am 17.06.2021 ist die von der Landesregierung am 16.06.2021 beschlossene 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten:

 

Laut §11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ ist der organisierte Sportbetrieb (kontaktfrei und Kontaktsport) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig möglich.

 

Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Auch die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist weiter sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!

 

Belegung von Sportanlagen:

  • Training und Wettkämpfe im organisierten Sport (kontaktfrei und Kontaktsport) sind unter Einhaltung der Regel eine Person/je 10 m² möglich. Die Festlegung zur Höchstbelegung erfolgt durch den Betreiber der Sportanlage. Die Maximale Höchstbelegung sind 500 Personen in geschlossenen Sportanlagen und 1.000 Personen im Freien (§3 Abs. 2). Dabei bleibt die Führung von Anwesenheitslisten zur Kontaktnachverfolgung (§ 1 Abs. 3) verpflichtend (Ausnahme: Berufs- und Kadersportler*innen, Sportschüler*innen).
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen abweichend von der Zugangsbeschränkung nach §1 Abs.1 Satz2 Nr.5 (1 Person je 10m²) durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird.

Testung bei Nutzung von Sportanlagen:
Weiterhin besteht Testpflicht beim Betreten der Sportanlagen für das Training in geschlossenen Räumen sowie generell bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr sowie vollständig geimpfte und genesene Personen. Keine Testpflicht für alle besteht beim Training im Freien.


Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind entsprechend § 3 Abs. 2 unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Freien auf 1 000 begrenzt
  • Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen
  • Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird bzw. nach § 2 Abs. 2 diese von der Testpflicht befreit sind
  • Führung eines Anwesenheitsnachweises nach § 1 Abs. 3
  • für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend


Zusätzliche Lockerungen ab 27. Juni möglich:
Weitere Lockerungen für den Sport regelt der § 16 „Verordnungsermächtigung“. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen von unter 35 entfällt die Testpflicht für den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach §11 Abs.1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
Da die Wirkung diese 10-Tage-Regel erst mit Veröffentlichung der Verordnung (16. Juni) beginnt, kann die Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen frühestens ab 27. Juni entfallen. Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35 gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht.


Die Verordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft und gilt bis zum 14. Juli 2021.

 

  14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.06.2021

Anwesenheitsnachweis nach §1 Abs.3:

  • Anwesenheitsnachweis mit den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts
  • Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die in Satz 1 genannten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig.
  • Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist.

Testung nach § 2 Abs.1:

Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
  • einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

 

Von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 sind ausgenommen:

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
  2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
  3. Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen); ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
  4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Weitere Informationen & Handlungsempfehlungen für Vereine & Verbände findet ihr z.B. auf folgenden Seiten:

Deutscher Olympischer Sportbund e.V. 

Bundesministerium für Gesundheit

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

Land Sachsen-Anhalt

Landkreis Jerichower Land

 

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