weitere Lockerungen für den Vereinssport im Jerichower Land ab dem 03.06.2021

Die 13. Eindämmungsverordnung des Landes wurde im Bereich des Sports wie folgt geändert:

 

Liebe Sportfreunde,

da die Sieben-Tage-Inzidenz im Jerichower Land in den vergangenen fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 lag, ergeben sich für den Sport und das Sportreiben weitere Erleichterungen. Vom Land wurde am 01.06.2021 dazu eine Verordnung zur Änderung der 13. Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese tritt im Jerichower Land am 03. Juni 2021 in Kraft.

 

  • Der Sportbetrieb ist wie folgt möglich:

13. Verordnung vom 21.05.2021

Änderung der 13. Verordnung vom 01.06.2021

Inzidenz unter 50

Inzidenz unter 35

Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand

Ja

Ja

Ja

Sportbetrieb von Berufssportlern

Ja

Ja

Ja

Training von Bundeskadern eines Bundesfachverbandes des DOSB sowie von Landeskadern eines LVF des LSB Sachsen-Anhalt e.V. sowie Schüler der Eliteschulen des Sports

Ja

Ja

Ja

Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens … Personen, einschließlich des Trainers

25 Personen, Trainer mit Test,

Anwesenheitsliste

25 Personen, Anwesenheitsliste

25 Personen, Anwesenheitsliste

Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf …. Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist

10 Personen,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

10 Personen,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

ohne Personenbegrenzung,

20 qm je Person,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens … Personen

(z.B. Wettkämpfe)

25 Personen,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

25 Personen,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

Kontaktsport bis 30 Personen, kontaktfrei bis 200 Personen,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

Für den zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen:

die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht

Ja

Ja

Ja

Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten

Ja

Ja

Ja

Zuschauer sind nicht zugelassen

nicht zugelassen

50 Zuschauer in Hallen, 100 im Freien,

alle mit Test, Anwesenheitsliste,

Genesene und vollständig Geimpfte werden nicht mitgezählt

250 Zuschauer in Hallen, 500 im Freien,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

Für den ärztlich verordneten Rehasport gelten folgende Regelungen:

ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu … Personen, einschließlich des Trainers

25 Personen, Anwesenheitsliste

25 Personen, Anwesenheitsliste

25 Personen, Anwesenheitsliste

ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit höchstens … Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird

10 Personen, alle mit Test, Anwesenheitsliste

10 Personen, alle mit Test, Anwesenheitsliste

ohne Personenbegrenzung, alle mit Test, Anwesenheitsliste

Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden:

Innenbereiche von … sowie Fitness- und Sportstudios, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist

1 Person je 20 qm, Test für Besucher, Anwesenheitsliste

1 Person je 20 qm, Test für Besucher, Anwesenheitsliste

1 Person je 20 qm, Test für Besucher, Anwesenheitsliste

Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens … Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird

10 Personen,

Teilnehmer mit Test, Anwesenheitsliste

10 Personen,

Teilnehmer mit Test, Anwesenheitsliste

ohne Personenbegrenzung,

Teilnehmer mit Test, Anwesenheitsliste,

Paartanz: 1 Person je angefangene 20 qm

Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Veranstaltungen von Vereinen

nicht erlaubt

50 Personen,

alle mit Test, Anwesenheitsliste

100 Personen drinnen, 250 Personen draußen, alle mit Test, Anwesenheitsliste

 

•    Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber.

Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung des Mindestabstandes zu erfolgen.

 

•    Anwesenheitsnachweis nach §1 Abs.6:

  • Anwesenheitsnachweis mit den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts
  • Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die in Satz 1 genannten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig.
  • Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist.

 

•    Testung nach § 1 Abs. 3:

Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
  2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
  3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.


•    Von der Testpflicht ausgenommen sind nach § 1 Abs. 4:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
  2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
  3. genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
  4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

 

Die Verordnung zur Änderung der 13. Eindämmungsverordnung tritt am 02. Juni 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 29. Juni 2021.

Verordnung zur Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.06.2021

 Dreizehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

 

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

 

Weitere Informationen & Handlungsempfehlungen für Vereine & Verbände findet ihr z.B. auf folgenden Seiten:

Deutscher Olympischer Sportbund e.V. 

Bundesministerium für Gesundheit

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

Land Sachsen-Anhalt

Landkreis Jerichower Land

 

 

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