Infos zum Vereinsrecht und zu Mitgliedsbeiträgen in Coronazeiten sowie steuerliche Änderungen für Vereine und das Ehrenamt

 

Da in vielen Vereinen am Jahresanfang Mitgliederversammlungen anstehen, hier ein paar Infos zu coronabedingten Änderungen im Vereinsrecht. Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19 GesRAG) vom 26.03.2020 wurde Ende des letzten Jahres bis zum 31.12.2021 verlängert. Wichtige Inhalte sind u.a.:

  • Laut der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind keine Mitgliederversammlungen in Präsenz erlaubt.
  • Mitgliederversammlungen sind online oder im Umlaufverfahren möglich.
  • Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Bisher mussten alle Mitglieder abstimmen.
  • Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt, auch wenn dies nicht ausdrücklich in  der Satzung geregelt ist.

 

Hier zwei Links zu interessanten Webseiten auf denen diese Themen detaillierter betrachtet werden:

 

Erlass von Mitgliedsbeiträgen in Coronazeiten

Hier das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Download.

Link zum Artikel auf der Webseite des LSB: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1734

 

Steuerliche Änderungen für Vereine und das Ehrenamt

  • Anhebung Übungsleiterpauschale von 2.400,-€ auf 3.000,-€ / jährlich
  • Anhebung Ehrenamtspauschale von 720,-€ auf 840,-€ / jährlich
  • Anhebung der jährlichen Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000,-€ auf 45.000,-€
  • Anhebung der Grenze für vereinfachten Spendennachweis von 200,-€ auf 300,-€
  • Umsatzgrenze für Kleinunternehmerregelung: 22.000,-€

weitere Änderungen: Download

 

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