Neue Regelungen für den Sport im Jerichower Land ab dem 24.04.2021

 

Liebe Sportfreunde,

mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22. April 2021 gehen auch Änderungen für den organisierten Sport einher. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 (veröffentlichte Zahlen vom RKI), so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebes der Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

 

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SRS-CoV-2 vorlegen.“

 

Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.

Wir erhalten dazu eine entsprechende Information des Landkreises.
 

Alle Regelungen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes im Jerichower Land sind im Amtsblatt 10-14-2021 vom 23.04.2021 des Landkreises Jerichower Land erschienen.

 

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

 

Weitere Informationen & Handlungsempfehlungen für Vereine & Verbände findet ihr z.B. auf folgenden Seiten:

Deutscher Olympischer Sportbund e.V. 

Bundesministerium für Gesundheit

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

Land Sachsen-Anhalt

Landkreis Jerichower Land

 

 

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