Neue Coronaverordnung des Landes am 21.12.2021 in Kraft getreten - keine Veränderungen im Vereinssport

 

Liebe Sportfreunde,

am 21.12.2021 ist die von der Landesregierung beschlossene 3. Verordnung zur Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten.

Der Vereinssport bleibt mit Einschränkungen weiterhin möglich. Hier die Regelungen im Einzelnen:

Sport und Wettkämpfe in geschlossenen Räumen

  • Nach §2a >>> 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb
  • ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • In der Zeit vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 müssen Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen bzw. durchführen oder geimpft bzw. genesen sein (§2 Abs.1 und 2)
  • Erwachsene: geimpft oder genesen
  • Vom 2G-Zugangsmodell sind ferner Personen ausgenommen (§2a Abs.1 Nr.10 Pkt.4), für die keine Impfempfehlung ausgesprochen wurde. Voraussetzung: ärztliches Zeugnis und negatives Testergebnis nach §2 Abs.1 sowie FFP-2 Maske.
  • Die Einschränkungen des §2a gelten nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmer sowie für den ärztlich verordneten Reha-Sport (hierfür gilt 3G).
  • Höchstbelegung der Sportstätte mit max. 50 Personen
  • Hygienekonzept für Wettkämpfe erforderlich

Sport im Freien

  • Keine Zugangsbeschränkung
  • Höchstbelegung der Sportstätte mit max. 200 Personen
  • Für Umkleidekabinen in geschlossenen Räumen gilt aber die 2G-Regel.

Wettkämpfe im Freien

  • Nach §11 Abs.1 Nr.3 >>> 3G-Zugangsmodell
  • Höchstbelegung der Sportstätte mit max. 200 Personen
  • Hygienekonzept erforderlich

Für sportliche Großveranstaltungen gilt §11 Abs.3 sowie §2b (2G-Plus-Zugangsmodell).

Für den Sportbetrieb nach §11 Abs.1, 4, 5 sowie für Mitgliederversammlungen kann das 2G-Plus-Zugangsmodell nach §2c angewendet werden.


Grundsätzlich gilt für den organisierten Sportbetrieb §11 Abs.1-4

  1. die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach §1 Abs.1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
  2. die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach §1 Abs.3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, ...
  3. die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zu Wettkämpfen im Freien sowie zum ärztlich verordneten Reha-Sport in geschlossenen Räumen nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des §2 Abs.1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach §2 Abs.2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 genannten Sportbetrieb,
  4. die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach §2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien.

Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird.

Für Umkleidekabinen beim Sport im Freien gilt die 2G-Regel. Das Gesundheitsministerium hat dazu folgendes mitgeteilt: „In Umkleidekabinen in geschlossenen Räumen gilt auch beim Sport im Freien das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell nach § 2a der 15. SARS-CoV-2-EindV. Begrifflich handelt es sich dabei nicht nur um die sportliche Betätigung, sondern um den „Sportbetrieb“. Darunter fällt auch die Nutzung der Umkleiden. In den Umkleidekabinen besteht zwischen Personen, die sich mitunter auf weitläufigen Sportanlagen nicht oder nur kurz begegnen, eine körperliche Nähe, die besonders in geschlossenen Räumen das Infektionsrisiko erhöht.“

 

Nutzung der Sportanlage:

  • Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzeptes. Dieser hat eine Höchstbelegung der Sportstätte festzulegen.
  • In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen und im Freien maximal 200 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt.
  • Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 entsprechend.
  • Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.
  • Entsprechend §11 Abs.3 darf die Personenbegrenzung unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

 

Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind entsprechend §3 Abs.2 unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Anzahl der Teilnehmer ist in geschlossenen Räumen auf 50, im Freien auf 200 begrenzt
  • Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen
  • Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden (3G-Modell), wenn eine Testung im Sinne des §2 Abs.1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird bzw. nach §2 Abs.2 diese von der Testpflicht befreit sind
  • Führung eines Anwesenheitsnachweises nach §1 Abs.3
  • Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
  • für das gastronomische Angebot gilt §9 entsprechend

  

Die Verordnung trat am 21.12.2021 in Kraft und gilt bis zum 18.01.2022.

  3. Verordnung zur Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.12.2021

 

Anwesenheitsnachweis nach §1 Abs.3:

  • Anwesenheitsnachweis mit den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts
  • Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die in Satz 1 genannten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig.
  • Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist.

 

Testung nach §2 Abs.1:

Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen,
  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
  • einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

 

Von der Testpflicht nach §2 Abs.2 sind ausgenommen:

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor,
  3. Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen); die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
  4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

 

Weitere Informationen & Handlungsempfehlungen für Vereine & Verbände findet ihr z.B. auf folgenden Seiten:

Deutscher Olympischer Sportbund e.V. 

Bundesministerium für Gesundheit

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

Land Sachsen-Anhalt

Landkreis Jerichower Land

 

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