Weitere Öffnungen für den Vereinssport ab 25.05.2021

Die neue Coronaverordnung des Landes mit weiteren Öffnungen für den Vereinssport tritt zum 25.05.2021 in Kraft und gilt bis zum 13. Juni 2021.

 

Liebe Sportfreunde,

am 25.05.2021 tritt die von der Landesregierung am 21.05.2021 beschlossene 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft:

•    Der Sportbetrieb ist ab 25.05.2021 wie folgt möglich:

  1. Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand
  2. Sportbetrieb von Berufssportlern
  3. Training von Bundeskadern eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes sowie von Landeskadern eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt e.V. sowie Schüler der Eliteschulen des Sports
  4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers (Trainer mit Test)
  5. Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist (alle mit Test)
  6. organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen (alle mit Test)

Die Trainer oder andere Verantwortliche haben im Rahmen des nach Nr. 4 bis 6 zugelassenen Sports einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Im Rahmen des nach Nr. 4 zugelassenen Sports dürfen Trainer und im Rahmen des nach Nr. 5 und 6 zugelassenen Sports darf jede Person nur nach einer Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis die Sportstätte betreten, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 besteht.
Die Trainer oder anderen Verantwortlichen haben die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.


•    Für den zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen:

  • die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht
  • Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten
  • Zuschauer sind nicht zugelassen

•    Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber.

Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung des Mindestabstandes zu erfolgen.


•    Für den ärztlich verordneten Rehasport gelten folgende Regelungen:

  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen, einschließlich des Trainers (ohne Testung)
  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird (alle mit Test)

 

•    Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden (zusätzlich Test und Anwesenheitsnachweis):

  • Innenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern sowie Fitness- und Sportstudios, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist
  • Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird

 

•    Im § 13 sind die weiteren Öffnungsschritte ab einer Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen aufgelistet, so zum Beispiel unter 11. die Anzahl von Zuschauern in geschlossenen Räumen mit 50 Personen und im Freien mit 100 Personen (nur mit Test und Anwesenheitsliste).

 

•    Anwesenheitsnachweis nach §1 Abs.6:

  • Anwesenheitsnachweis mit den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts
  • Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die in Satz 1 genannten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig.
  • Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist.

 

•    Testung nach § 1 Abs. 3:

Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
  2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
  3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.


•    Von der Testpflicht ausgenommen sind nach § 1 Abs. 4:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
  2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
  3. genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
  4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

 

Die 13. Eindämmungsverordnung gilt bis zum 13. Juni 2021.

 

 Dreizehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

 

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

 

Weitere Informationen & Handlungsempfehlungen für Vereine & Verbände findet ihr z.B. auf folgenden Seiten:

Deutscher Olympischer Sportbund e.V. 

Bundesministerium für Gesundheit

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

Land Sachsen-Anhalt

Landkreis Jerichower Land

 

 

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